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Wissenswertung zur Gründung einer Co-Stiftung

Häufige Fragen zum Gründungsvorgang

Eine sogenannte „Co-Stiftung“ ist eine juristische Person, die durch Widmung von Vermögen zur Erfüllung bestimmter gemeinnütziger Aufgaben errichtet wird. Sie wird gemeinsam mit der Innovationsstiftung für Bildung („ISB“) nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetzes (BStFG 2015) gegründet (und wird in § 4 Abs 5ff des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes („ISBG“) als „Substiftung“ bezeichnet). Neben den Regeln des BStFG 2015 kommen auch besondere Vorschriften des ISBG zur Anwendung, was die Organisation der Co-Stiftung betrifft.

Private, Unternehmen oder beispielsweise auch gemeinnützige Organisationen können mit der ISB gemeinsam eine Co-Stiftung gründen. Jede vollrechtsfähige natürliche oder juristische Person ist im Grunde als Gründer*in einer Co-Stiftung rechtlich geeignet. Die Gruppe jener Personen, die gemeinsam mit der ISB als Zweitgründerin eine Co-Stiftung gründen wollen, werden nachfolgend (und in den von uns zur Verfügung gestellten Mustern) als „Erstgründer*innen“ bezeichnet. Die Erstgründer*innen und die Zweitgründerin werden gemeinsam „Gründer*innen“ genannt.

Das Vermögen einer gemeinnützigen Co-Stiftung muss mindestens 50.000 Euro betragen und muss sofort und unbelastet zur Verfügung stehen. Diesen Betrag darf das Stiftungsvermögen auch später nie unterschreiten. Als Erstgründer*in(nen)einer Co-Stiftung sind Sie aufgerufen, (gemeinsam) mindestens 70% des Stiftungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Die ISB darf maximal für 30% des Stiftungsvermögens einer Co-Stiftung aufkommen.

Eine Nachstiftung ist die Erhöhung des Stiftungsvermögens durch Widmung von Bar- oder Sachwerten von den Gründer*innen unter Lebenden oder von Todes wegen. Eine oder mehrere Nachstiftungen können sowohl Sie als Erstgründer*in, als auch die ISB vornehmen. Im Gründungszeitpunkt müssen jedenfalls bereits 50.000 Euro zur Verfügung stehen, und der Stiftungsvorstand der Co-Stiftung darf nachträgliche Vermögenswidmungen nur annehmen, wenn diese einen positiven Nettowert darstellen (dies ist insbesondere bei Sachzuwendungen ein mögliches Thema).

Rechtlich, auch steuerrechtlich, gesehen gibt es überhaupt keinen Unterschied. Beide sind zweiseitige, jedoch nur einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte mit freigebigem Charakter (siehe §§ 4a, 4c EstG, 121a BAO für weitere Informationen). Beide können unter Lebenden oder auf den Todesfall erfolgen. Beide erhöhen das Stiftungsvermögen durch Zuwendungen von Bar- oder Sachwerten durch Dritte (nachträgliche Zuwendungen von einer*einem Gründer*in werden „Nachstiftung“ genannt, siehe Punkt 1.4.). Beide gelten als Zuwendungen an eine gemeinnützige Person (nämlich an die Co-Stiftung) und sind daher von der Schenkungsmeldungspflicht ausgenommen.

In der individuellen Ausgestaltung von solchen Rechtsgeschäften in der Praxis gibt es zahlreiche Varianten. Spenden werden oft mit bestimmten Zweckwidmungen versehen, manchmal gibt es Auflagen und Bedingungen, bisweilen den Wunsch des*der Zuwendenden, dass der*die Empfänger*in das zugewendete Vermögen dauerhaft als Teil des Stammvermögens erhalten, und nur die Erträge verwenden solle. Auch hier gilt: Der Stiftungsvorstand darf nachträgliche Vermögenswidmungen nur annehmen, wenn diese einen positiven Nettowert darstellen – dies kann bei besonders umfangreichen Auflagen (eine Sammlung zu erhalten, eine Liegenschaft zu pflegen, udgl.) bisweilen zu beachten sein.

Bei Interesse an der Gründung einer Co-Stiftung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle der Innovationsstiftung für Bildung auf. Wir begleiten Sie bei der Erstellung einer Absichtserklärung, die an den Vorstand der ISB geht. In dieser ist möglichst genau das geplante Vorhaben zu schildern und der geplante Stiftungszweck zu definieren.

Nach Zustimmung der zuständigen internen Stellen entscheidet anschließend die ISB, ob sie mit Ihnen gemeinsam die geplante Co-Stiftung gründen kann und will. Ein Rechtsanspruch auf die gemeinsame Gründung einer Co-Stiftung mit der ISB besteht nicht. Bei positiver Entscheidung wird die Gründungserklärung als gemeinsame Erklärung von Ihnenund der ISB als Zweitgründerin finalisiert. Nach Unterzeichnung werden die Urkunden zur Prüfung und Eintragung an die zuständigen Behörden übermittelt. Mit der Eintragung der Co-Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister entsteht sie als Rechtsperson.

Die Dauer der Stiftungsgründung ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und kann stark variieren. In der Regel muss für den Prozess ab Vorliegen eines klaren Konzepts rund drei Monate bis zur Eintragung der Co-Stiftung eingeplant werden.

Der ISB ist es ein Anliegen, Sie in jeder Phase des Prozesses bestmöglich zu begleiten. Bei einem ersten gemeinsamen Termin werden offene Fragen geklärt und die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt. Um die Gründung so unkompliziert wie möglich zu gestalten, gibt es bereits eine Muster-Gründungserklärung, die für alle Co-Stiftungen gilt und bei Bedarf individuell angepasst werden kann, und eine Gründungs-Checkliste auf Anfrage.

Wichtig ist uns, dass Sie als Erstgründer*in die Co-Stiftung führen! Nicht die ISB ist im Lead.

Gründer*innenrechte werden in der Gründungserklärung festgehalten und ergeben sich aus dem Gesetz. In unserer Muster-Gründungserklärung sind folgende vorbehaltenen Rechte enthalten:

  • Alle Gründer*innen können die Co-Stiftung jederzeit einvernehmlich widerrufen oder (unter der Voraussetzung der Erhaltung der Gemeinnützigkeit und mit Ausnahme des Stiftungszwecks) die Gründungserklärung ändern.
  • Außerdem können die Gründer*innen gemeinsam einer Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands sowie desAufsichtsorgans zustimmen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bestellen und aus wichtigem Grund wieder abberufen.
  • Der*die Erstgründer*in darf (muss aber nicht) außerdem Veranlagungsrichtlinien für den von ihm*ihr stammenden Teil des Stiftungsvermögens erlassen.

Die Ausübung der vorbehaltenen Rechte fällt nach dem Tod oder der Auflösung eines*einer Gründer*in seinem*seiner Gesamtrechtsnachfolger*in zu.

Österreich hat die EU-Transparenz-Richtlinie mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt. Seit 1. Juni 2018 sind die „wirtschaftlichen Eigentümer*innen“ von verschiedenen Rechtsträgern – darunter auch Stiftungen – in ein nicht-öffentliches Register einzumelden. Wirtschaftliche Eigentümer*innen sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Co-Stiftungen sind zwar eigentümerlos, aber das WiEReG bestimmt ausdrücklich, dass die Gründer*innen zu melden sind. Weiters sind alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der (abstrakte) Begünstigtenkreis sowie jede sonstige natürliche Person, die die Co-Stiftung „auf andere Weise“ letztlich kontrolliert. Hierunter sind nach der von uns empfohlenen Muster-Gründungserklärung auch die Mitglieder des Kollatoriums sowie des Aufsichtsorgans zu verstehen.

Zur Meldung verpflichtet (bei sonstigen empfindlichen Strafen) ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstands, ebenso zur Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer*innen. Die erstmalige Meldung und regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Daten im Register werden von vielen Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzleien als kostenloser Service für ihre Klient*innen angeboten

Stiftungs(organisations-)rechtliche Fragen

Die Co-Stiftung ist gemeinnützig und darf nicht gewinnorientiert sein. Sie muss einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller oder einer bestimmten Altersgruppe in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten.

Eine Co-Stiftung kann einen speziellen, thematischen Zweck haben, der dieser allgemeinen Zweckdefinition entspricht. Sie kann also beispielsweise durch zu entwickelnde, innovative Programme Kinder im Volksschulalter durch außerschulische Projekte fördern. Sie kann ebenso Initiativen zur Fortbildung von Erwachsenen im IT-Bereich oder die Entwicklung von Programmen zur Verbesserung bei Leseschwierigkeiten durch Förderungen unterstützen. Es ist aber ratsam, den Stiftungszweck nicht zu eng zu fassen, um die Möglichkeit vorzubehalten, die Stiftungstätigkeit aktuellen Gegebenheiten anpassenzu können. Der Stiftungszweck kann im Nachhinein durch die Gründer*innen nicht geändert werden

Der Zweck soll insbesondere durch Ausschreibungen und die Vergabe von Förderungen im Rahmen von Wettbewerben erreicht werden (s.u). Er kann aber weiters auch durch unmittelbare Tätigkeiten wie das Veranstalten von Events, oder durch Zuwendungen von Vermögenswerten an (gesetzlich definierte) begünstigte Einrichtungen, die den gleichen Zweck verfolgen, erreicht werden. Ebenso möglich sind die Förderung von sogenannten „Pilotprojekten“ zur Zusammenarbeit zwischen anerkannten Bildungseinrichtungen, sowie die Vergabe von Stipendien.

Sie könnenals Erstgründer*in den Namen der Co-Stiftung frei wählen. Zu beachten ist lediglich, dass sich der Name der Co-Stiftung von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen deutlich unterscheiden muss und er nicht irreführend sein darf. Im Namen muss außerdem das Wort "Stiftung" ohne Abkürzung enthalten sein.

"Kompetitive Förderung" bedeutet nicht zwingend nur, dass zur Entscheidung über die Vergabe von Förderungen Wettbewerbe veranstaltet werden müssen. Zwar ist der wettbewerbliche Gedanke sehr wichtig, aber der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der kompetitive Gedanke auch wie folgt verfolgt werden kann: "auch auf andere Art und Weise, wie etwa Internetrecherchen zu Dokumentation bzw. Bestätigung, dass die zur Förderung vorgeschlagenen Antragstellerinnen und Antragsteller offensichtlich die geeignetsten sind" (siehe ErlRV 59 Blg NR XXVI. GP, S 16 für weitere Informationen).

Wenn das insbesondere in der internationalen Forschung zunehmend beliebte Instrument der wettbewerblichen Förderungsvergabe eingesetzt werden soll, empfiehlt es sich, zur Einreichung von Anträgen für die Förderung innovativer Projekte im Bildungs- und Forschungsbereich einzuladen. Die Sieger*innen sollten nach vorgegebenen Kriterien, die in den Förderrichtlinien vor der Ausschreibung festgelegt werden, ausgewählt werden. Eine Förderung kann sowohl eine monetäre Zuwendung sein, als auch nicht-monetäre Unterstützung, wie etwa die Zurverfügungstellung von Know-How durch beratende Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des eingereichten Projekts.

Nach dem ISBG ist gesetzlich zwingend vorgesehen, dass dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Co-Stiftungen ein Mitglied eines Organs der ISB anzugehören hat. Die Muster-Gründungserklärung sollte nicht durch eine komplizierte Kompetenz-Verteilung zu unübersichtlich werden, daher ist dort ein eigenes Organ vorgesehen ("Kollatorium"), welches ausschließlich über Zuwendungen entscheidet. Dem Kollatorium kommen sonst keine Kompetenzen zu. Die ISB ist berechtigt (und verpflichtet), ein Mitglied des Kollatoriums zu bestellen und dieses abzuberufen. Alle anderen Mitglieder des Kollatoriums werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.

Da die ISB und daher auch ihr Anteil am Gründungsvermögen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist sie für eine ausreichende Compliance im Umgang mit diesen Mitteln verantwortlich. Die Muster-Gründungserklärung sieht daher die Berechtigung der ISB vor, ein Mitglied des Aufsichtsorgans allein zu bestellen und abzuberufen. Alle anderen Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von dem*der/den Erstgründer*innen bestellt und abberufen. Weitere besondere Einflussrechte kommen der ISB nicht zu.

Die ISB hat kein Überprüfungsrecht. Ihr muss aber zur Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Reporting-Pflichten vom Stiftungsvorstand einmal im Jahr über die Tätigkeiten und Finanzen der Co-Stiftung bis 31. März des Folgejahres berichtet werden.

Im Falle von groben Missständen bei der Co-Stiftung hat die ISB von Gesetzes wegen (wie jede*r, der*die ein rechtliches Interesse hat) die Möglichkeit, die Stiftungs- und Fondsbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen. Ein im ISBG zwingend vorgesehenes besonderes Kontrollrecht der Tätigkeit der Co-Stiftungen hat der Rechnungshof. Dieser ist aber nur berechtigt, die Einhaltung des Stiftungszwecks und die Vermögensverwaltung hinsichtlich der von der ISB bereitgestellten Mittel zu kontrollieren.

Steuer-, abgaben- bzw. vermögensrechtliche Fragen

Ja. Der österreichische Gesetzgeber hat die kompetitive Vergabe von Förderungen in den Materialien selbst als "unmittelbare Tätigkeit" iSd § 34 BAO iVm § 40 BAO definiert. Das bedeutet, dass die Co-Stiftung die abgabenrechtliche Voraussetzung der Unmittelbarkeit jedenfalls bereits erfüllt, wenn sie ihren Zweck (überwiegend) durch die kompetitive Vergabe von Förderungen erfüllt. Im Ergebnis ist dies für die Gemeinnützigkeit der Co-Stiftung und damit für abgabenrechtliche Begünstigungen notwendig.

Ja (theoretisch). Der Gemeinnützigkeitsstatus der ISB ist gesetzlich verankert. Für die Co-Stiftungen ist das nicht ausdrücklich der Fall, also könnte eine Co-Stiftung diesen Status verlieren, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht (mehr) den abgabenrechtlichen Anforderungen entspricht. In diesem Fall stünden der Co-Stiftung die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht mehr zu. Solange die ISB Organmitglieder in eine Co-Stiftung entsendet, werden diese bestimmt auf eine gesetzeskonforme Governance der Co-Stiftung hinwirken, sodass die Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit sehr unwahrscheinlich ist.

Nein. Falls die Co-Stiftung aufgelöst wird – etwa durch vorbehaltenen Widerruf, oder wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann – dann muss das verbleibende Vermögen von Gesetzes wegen auf die ISB übertragen werden. Sollte in einem solchen Fall die ISB nicht mehr existieren, dann ist das verbleibende Vermögen für einen vergleichbaren gemeinnützigen Zweck heranzuziehen, der die Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich fördert.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Freigebige Zuwendungen (in anderen Worten: Spenden) aus dem Betriebsvermögen müssen direkt die gemeinnützigen Tätigkeiten der Stiftungen fördern oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet werden, um als Betriebsausgaben zu gelten. Es sind bei den Zuwendungen jedoch folgende Höchstbeträge zu beachten:

  1. maximale Zuwendung von 500.000 Euro: bis zu einem Gewinn von höchstens 5 Mio. Euro (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages). Achtung: Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
  2. maximale Zuwendung 10% des Gewinnes: bei einem Gewinn von mehr als 5 Mio. Euro vor Berücksichtigung von freigebigen Zuwendungen (Spenden) und Zuwendungen zur Vermögensausstattung aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken an begünstigte Einrichtungen und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages

Als freigiebige Zuwendung gelten alle Geschäfte, die durch (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit gekennzeichnet sind. Unentgeltlichkeit bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Eine Zuwendung darf – im Verhältnis zwischen dem*der Zuwendenden und der*dem Empfänger*in – weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen.

Nächste Schritte für Interessierte

Die Geschäftsstelle der Innovationsstiftung für Bildung berät Sie gerne von Anfang an beim Gründungsprozess. Bei Interesse und weiterführenden Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter team@innovationsstiftung-bildung.at. Wir vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen, um Sie zu unterstützen.

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